§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann infansStEG e. V. Er hat seinen Sitz in Freiburg i. Breisgau. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Kooperation mit infans e.V., die Weiterentwicklung und Weiterverbreitung des infans-Konzeptes und die Vernetzung von Forschung, Multiplikation und Praxis. Der Verein fördert die konzeptionelle Auseinandersetzung von Erziehungs- und Bildungsaufgaben im Elementar- und Primarbereich.
Konkret geschieht dies insbesondere durch folgende, nach genannte Maßnahmen:
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und an ihrer Verwirklichung mitwirken will. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt, der über eine Aufnahme beschließt. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand widersprechen. Über die Beitragspflicht und die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 25.04.2014 in Punkt 4a und 5a geändert. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 4a Ruhende Mitgliedschaft
Jedes Mitglied des Vereins kann beim Vorstand ein Ruhen seiner Mitgliedschaft beantragen. Die Dauer einer ruhenden Mitgliedschaft ist auf drei aufeinanderfolgende Arbeitstagungen des Vereins beschränkt. Nach Ablauf der maximal möglichen Frist von eineinhalb Jahre wird das Mitglied vom Vorstand schriftlich über seinen bevorstehenden Ausschluss aus dem Verein informiert. Dies gilt sinngemäß auch außerhalb einer ruhenden Mitgliedschaft.
Das Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Ankündigung beim Vorstand schriftlich Widerspruch gegen einen Ausschluss einlegen und begründen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung. Auf das Ausschlussverfahren kann verzichtet werden, wenn die Mitgliederversammlung ein Interesse des Vereins an einem Weiterbestehen der Mitgliedschaft feststellt.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Aufgaben der Mitgliederversammlung: Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts
§ 5a Arbeitsstruktur des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann zur Bearbeitung wichtiger Themen Arbeitsgruppen einsetzen. Die Arbeitsgruppen haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch den Verein (z.B. Reise- und Materialkosten, Aufwandsentschädigung, etc.) soweit die Tätigkeiten bzw. Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsauftrag stehen. Über die Höhe der Zuwendung entscheidet die Mitgliederversammlung nach Kassenlage und Dringlichkeit des Arbeitsauftrages. Die Arbeitsgruppen sind gegenüber der Mitgliederver- sammlung berichtspflichtig, in der Durchführung des Auftrags aber nicht
§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand entscheidet kollegial. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 7 Geschäftsführender Vorstand / Beirat
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 25.04.2014 in Punkt 4a und 5a geändert.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Der Vorstand ist berechtigt, eine/n GeschäftsführerIn mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 8 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an infans e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.